Flughafen BBI

Lärmschutz, Schallschutz, Kostenerstattungsvereinbarung

Die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS)verschickt derzeit Angebote zum Abschluß einer Kostenerstattungsvereinbarung für Schallschutzmaßnahmen. Der Text dieser Vereinbarungen ist nunmehr von der FBS geändert worden.

Folgendes ist hierbei zu beachten:

Rechtsgrundlage dieser Vereinbarung ist der
Planfeststellungsbeschluß des Ministeriums für Stadentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld und der Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009. Danach sind vom Träger des Bauvorhabens, der FBS, zahlreiche Auflagen zum Lärmschutz zu erfüllen.

Dazu gehören u. a. Einbau oder Erstattung der Kosten von Schallschutzeinrichtungen/Schallschutzvorrichtungen (beide Begriffe werden verwendet, wobei nicht erkennbar ist, worin sie sich unterscheiden).

Die Ein-/Vorrichtungen müssen gewährleisten, daß durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A)auftreten.

Für Schlafräume darf dieser Lärmpegel bei ausreichender Belüftung nicht überschritten werden. In den Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate (welche auch immer) darf ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten werden (Nachtschutz). Müssen die Fenster wegen des Lärms im Schlafraum geschlossen gehalten werden, muß ein Lüfter eingebaut werden (der hoffentlich nicht lauter als die Flugzeuge ist).

Schallschutzmaßnahmen werden nur durchgeführt, wenn bei der FBS ein Antrag gestellt wird. Den Antrag kann der Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder der Erbbauberechtigte stellen.

Das Grundstück muß am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar gewesen sein.

WICHTIG! Die von der FBS angegebenen Fristen, innerhalb derer die Vereinbarungen unterzeichnet werden sollen, sind nicht verbindlich. Die Ansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluß können noch bis 5 Jahre nach Inbetriebnahme der planfestgestellten, neuen Südbahn geltend gemacht werden.

WICHTIG! Es gibt auch keine Verpflichtung, die Abgeltungsregelung oder einen Verzicht zu unterschreiben!

WICHTIG! Die FBS hat angekündigt, die Kostenerstattungsvereinbarungen aufgrund des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 zu überarbeiten.

WICHTIG! Im Zuge von Gerichtsentscheidungen über die Klagen gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vom 20.10.2009 können sich weitere Änderungen ergeben.

Entschädigung Außenwohnbereich

Liegt das Grundstück im Gebiet Entschädigung Außenwohnbereich, zahlt die FBS auf Antrag eine pauschale Entschädigung von mindestens 4.000,00 € je Einfamilienhaus,wenn es über Terrasse, Balkon o. ä. verfügt. Bei Mehrfamilienhäusern erhöht sich die Pauschale um 2.000,00 € je abgeschlossener Wohnung. Wohnungseigentümer erhalten 3.000,00 € je Wohnung. Der Höchstbetrag der Entschädigung beläuft sich auf 2 Prozent des Verkehrswerts des Grundstücks, wenn dieser Betrag höher ist als die Mindestpauschale.

Übrigens: Eine Entschädigung für den Außenwohnbereich gibt es auch für Kleingärten.

Übernahmeanspruch

Liegt das Grundstück innerhalb des Entschädigungsgebietes Übernahmeanspruch und ist es am 15.05.2000 mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar gewesen, muß die FBS das Grundstück auf Antrag des Eigentümers zum Verkehrswert ankaufen. Es gilt der Verkehrswert zum Stichtag der Antragstellung. Es kann statt des Übernahmeanspruchs auch der Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen geltend gemacht werden.

Achtung! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23.02.2010 entschieden, daß die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Stichtagsregelung für die Berechnung des Verkehrswertes unzulässig ist (BVerfG v. 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08). Dies, so das BVerfG, verletzt nämlich die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nach Art. 14 Grundgesetz. Im konkreten Fall erlitt das Grundstück der Kläger von 1996 bis November 2004 eine Wertminderung von 50 - 60 Prozent wegen des beabsichtigten Flughafenausbaus. Ein derartig verringerter Verkehrswert kann nicht mehr Grundlage einer angemessenen Übernahmeentschädigung sein.

Lärmschutzgebiete

Tagschutzgebiet

Der energieäquivalente Dauerschallpegel der sechs verkehrsreichten Monate beträgt in den Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A).

Nachtschutzgebiet

Der energieäquivalente Dauerschallpegel der sechs verkehrsreichsten Monate beträgt in den Nachtstunden 50 dB(A). oder
Sechs Lärmereignisse pro Nacht (6:00 bis 22:00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 70 dB(A)für jeweils eine Nacht mit Flugbetrieb in Richtung Westen bzw. Osten finden dort statt.

Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich

Der energieäquivalente Dauerschallpegel der sechs verkehrsreichsten Monate beträgt in den Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) 62 dB(A).

Entschädigungsgebiet Übernahmeanspruch

Der energieäquivalente Dauerschallpegel der sechs verkehrsreichsten Monate beträgt in den Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) 70 dB(A).

Neu!

Die FBS hat nun eine Broschüre herausgegeben, in der alle Grundstücke, die in einer Lärmschutzzone liegen genannt sind. Zuvor gab es nur eine schlecht lesbare Karte.

Neu!

Die Grenzen der Lärmschutzzonen sind ebenfalls verändert worden. Sollten sich die neuen Grenzen nachteilig auf ein Grundstück auswirken, bleibt es bei den alten Regelungen (keine Schlechterstellung).

Neu!

Die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wegen der Nachtflugregelung für den bestehenden Flughafen Schönefeld wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen (OVG 12 A 1.09).

Neu!

Nun ist geschehen, was viele geahnt haben: Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat neue Abflugrouten für den zukünftigen Großflughafen BBI in Schönefeld vorgestellt. Danach sollen die Flugzeuge kurz nach dem Start in einem Winkel von 15 Grad nach Norden (Nordstartbahn) bzw. Süden (Südstartbahn) abbiegen. Sollten diese neuen Abflugrouten verbindlich festgelegt werden, wären nun völlig andere Gebiete vom Fluglärm betroffen als bisher, so zum Beispiel Teltow, Kleinmachnow und Stahnsdorf. Auch die Lärmschutzzonen in Mahlow und Blankenfelde sowie die Zonen für die Außenwohnbereichsentschädigung werden sich dann ändern. Eigentümer von Grundstücken oder Eigentumswohnungen, für die derzeit kein Lärmschutzanspruch nach dem Planfeststellungsbeschluß besteht, könnten dann Kostenerstattung für Schallschutzmaßnahmen oder sogar Außenwohnbereichsentschädigung verlangen. Es ist daher jedem Eigentümer zu empfehlen, einen Antrag auf Kostenerstattung für Lärmschutzmaßnahmen und auf Außenwohnbereichsentschädigung zu stellen, auch wenn sein Grundstück oder seine Wohnung derzeit nicht innerhalb der Nachtschutz-, Tagschutz- oder Außenwohnbereichs-Entschädigungszone liegt.

Neu!

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte am 20.09.2011 und am 21.09.2011 über die Klagen von Anwohnergemeinden und Anwohnern zum Nachtflugverbot. Die Entscheidung gibt das Gericht aber erst am Donnerstag, dem 13. Oktober 2011, um 10.00 Uhr bekannt (Presseerklärung des BVerwG).

Bereits jetzt machten die Richter deutlich, daß das Land bei der Festsetzung des Nachtschutzgebietes unrealistischen Flugroutenzugrunde gelegt hat. Dies bestätigt wiederum unsere Auffassung, daß auch für Grundstücke, die außerhalb der jetzt eingezeichneten Schutzzonen liegen, Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen, Außenwohnbereichsentschädigung bestehen können, wenn die Flugrouten endgültig feststehen. Jeder, der eine Kostenerstattungsvereinbarung unterzeichnet, sollte sich daher die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten.

Jetzt kommt der Clou: Das Land Brandenburg hat daraufhin in der Verhandlung erklärt, daß die Schutz- und Entschädigungsgebiete neu festgesetzt werden. Dies soll nach einer kompletten Flugplanperiode geschehen. Ausgeschlossen ist aber, daß durch die Neuregelung Grundstücke aus den alten Schutz- und Entschädigungszonen herausfallen. Insoweit gilt Bestandsschutz.

Weiterhin stellte das BVerwG fest, daß die Berechnung des Spitzenschallpegels (Nat-Kriterium) in den Kostenerstattungsvereinbarungen falsch ist. Das führt dazu, daß sämtliche Kostenerstattungsvereinbarungen bezogen auf das Nachtschutzgebiet nochmal überprüft werden müssen.