Arbeitsrecht/Zeitarbeit: Leiharbeiter können Lohn nachfordern

Viele Leiharbeiter, die bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt sind, können Lohn nachfordern, wenn sie schlechter bezahlt werden, als ihre bei dem Entleiherbetrieb beschäftigten Kollegen. Dies ergibt sich aus einem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10).
Das BAG stellte fest, daß die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) als Spitzenorganisation nicht tariffähig ist. Somit konnten und können zwischen ihr und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern keine Tarifverträge geschlossen werden. Das hat zur Folge, daß die bestehenden Tarifverträge unwirksam sind und die bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigten Mitarbeiter den gleichen Lohn beanspruchen können, wie die im Einsatzbetrieb beschäftigten Kollegen.
Nach § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen. Das gilt auch für den Lohn. Von diesem Grundsatz des sog. equal pay kann nur abgewichen werden, wenn die Überlassung an einen Entleiherbetrieb höchstens 6 Wochen dauert oder durch einen wirksamen Tarifvertrag. Da sämtliche mit der CGZP als alleinigem Tarifpartner abgeschlossene Tarifverträge ungültig sind, betrifft dies auch die ungleiche Bezahlung für gleiche Arbeit.

Folgende Tarifverträge sind betroffen:

- Manteltarifvertrag vom 29. November 2004
- Entgelttarifvertrag (West) vom 9. Juli 2008
- Firmentarifverträge, die allein zwischen CGZP und dem Unternehmen abgeschlossen wurden

Jedem Leiharbeiter kann daher nur empfohlen werden, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ihm für die Vergangenheit Nachzahlungsansprüche und für die Zukunft mehr Lohn zustehen.

Bei Nachforderungen müssen unbedingt die arbeitsvertraglichen Ausschlußfristen und die Verjährungsfrist von 3 Jahren beachtet werden. Ausschlußfristen, die sich aus dem unwirksamen Tarifvertrag ergeben, gelten nicht.



Eingestellt am 01.03.2011 von Th. Mottner
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