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Autokauf: Falsche Wagenfarbe ist erheblicher Sachmangel
Will der Verkäufer eines Neuwagens diesen mit einer anderen als der bestellten Farbe liefern, muß der Käufer das Fahrzeug nicht annehmen und auch nicht den Kaufpreis zahlen. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof zugunsten eines Neuwagenkäufers entschieden, der eine Corvette in blau-metallic bestellt hatte. Der Autoverkäufer besorgte eine Corvette in schwarz und verlangte vergeblich vom Käufer die Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Aufgrund der Weigerung des Käufers, erhob der Verkäufer Klage mit der Begründung, die Abweichung der Wagenfarbe schwarz von der bestellten Farbe blau-metallic sei nicht erheblich und liege daher noch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Dies sah der BGH in letzter Instanz anders. Die Lackfarbe stellt ein äußeres Merkmal des Kraftfahrzeugs dar, das regelmäßig zu den für den Käufer im Rahmen seiner Kaufentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe ist daher eine erhebliche Vertragsverletzung, aufgrund derer der Käufer die Abnahme und Zahlung des Kaufpreises verweigern kann (BGH vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07).
Eingestellt am 31.03.2010 von Th. Mottner
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