Betriebskosten: Begriff "Verwaltungskosten" ist transparent

Die Regelung in einem vorformulierten Gewerbemietvertrag (AGB), wonach als Betriebskosten auch "Verwaltungskosten" auf den Mieter umgelegt werden sollen, ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es dürfen dann allerdings nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung abgerechnet werden, es sei denn, die Verwaltungskosten sind im Mietvertrag einzeln aufgeschlüsselt (BGH vom 24.02.2010 - XII ZR 69/08).


Eingestellt am 26.03.2010 von Th. Mottner
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