Betriebskosten: Einwendungen jährlich geltend machen!

Wohnungsmieter müssen ihre Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend machen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 12. Mai 2010. Ein Vermieter verlangte von seinem Wohnungsmieter einen Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005. In dieser Abrechnung legte er die Grundsteuer anteilig auf den Mieter um. Dieser hatte bereits zu der Abrechnung des Vorjahres, 2004, gegenüber seinen Vermieter bemängelt, dass die Grundsteuer nach dem Mietvertrag nicht als Betriebskosten umgelegt werden darf. Weil er dachte, dass dieser Hinweis ausreichte, unterließ er es, sich zur nächsten Abrechnung für 2005 zu äußern. Dies stellte sich als Fehler heraus, denn der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von 12 Monaten seit dem Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Versäumt er diese Frist, kann der Vermieter einen Nachzahlungsbetrag fordern, auch wenn einige Abrechnungspositionen im Mietvertrag nicht auf den Mieter umgelegt worden sind. Die gegen eine frühere Abrechnung erhobenen Einwendungen beziehen sich nicht automatisch auch auf die Abrechnung des nächsten Jahres. Gegen diese muss der Mieter wiederum aus seiner Sicht berechtigte Einwendungen dem Vermieter innerhalb der Jahresfrist mitteilen (BGH vom 12.Mai 2010 - VIII ZR 185/09).


Eingestellt am 20.05.2010 von Th. Mottner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)