Betriebskosten: Erhöhung der Vorauszahlungen trotz verspäteter Abrechnung

Auch wenn der Vermieter die Betriebskosten erst später als ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnet, kann er eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen vom Mieter verlangen (BGH vom 16.06.2010 - VIII ZR 258/09). In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hatte der Wohnungsmieter erst im April 2007 die Betriebskostenabrechnung für 2005 erhalten. Zu spät, denn die Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB war bereits abgelaufen, weshalb der Nachzahlungsbetrag nicht mehr gefordert werden konnte. Allerdings verlangte der Vermieter mit der verspäteten Abrechnung auch eine Erhöhung der künftigen Betriebskostenvorauszahlungen. Zu recht, wie der BGH meint, denn die gesetzliche Ausschlußfrist bezieht sich nur auf eine Nachforderung, nicht auf die Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB.


Eingestellt am 15.08.2010 von Th. Mottner
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