Eigenbedarfskündigung: Nichten und Neffen sind Familienangehörige

Die Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 1 BGB kann auch mit dem Eigenbedarf für die Nichte oder den Neffen begründet werden. Diese sind Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine enge soziale Bindung zum Vermieter muß nicht nachgewiesen werden.
Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern, weil sie die Wohnung an ihre Nichte vermieten wollte. Das Landgericht Baden-Baden entschied in zweiter Instanz , daß die Kündigung wegen Eigenbedarfs der Nichte unberechtigt gewesen ist. Nichten und Neffen seien keine Familienangehörigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dagegen legte die Vermieterin Revision beim BGH ein. Der gab ihr Recht. Die Kinder der Geschwister sind nicht entfernte, weitläufig Verwandte des Vermieters. Um abzugrenzen, wer zum engeren Familienkreis gehört, kann man sich an den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen in § 383 ZPO und § 52 StPO orientieren. (BGH vom 27.01.2010 - VIII ZR 159/09).


Eingestellt am 09.04.2010 von Th. Mottner
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