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Fristlose Kündigung: Mietrückstand muss nachvollziehbar begründet werden!
An die Begründung der fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn anhand der Begründung in dem Kündigungsschreiben der Mieter erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Eine solche Kündigung wird dem Begründungserfordernis gemäß § 569 Abs. 4 BGB gerecht. Der Bundesgerichtshof gab in seiner jüngsten Entscheidung vom 12.Mai 2010 einem Vermieter recht, der seinem Mieter wegen eines Mietrückstandes von 5.023,80 € fristlos gekündigt hatte. In der Kündigungsbegründung listete der Vermieter für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus seiner Sicht bestehenden Mietrückstände an Kaltmiete und Vorauszahlungen für Betriebskosten jeweils monatsbezogen auf und errechnete getrennt für Kaltmiete und Vorauszahlungen die jeweiligen Rückstände. Nachdem zunächst das Amtsgericht die fristlose Kündigung als nicht ausreichend begründet zurückgewiesen hatte, befand das Landgericht die Kündigungsbegründung für ausreichend und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung des Landgerichtes und gab in letzter Instanz dem Vermieter recht (BGH vom 12.Mai 2010 – VIII ZR 96/09).
Eingestellt am 20.05.2010 von Th. Mottner
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