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GEZ-Befreiung nur bei BAföG
Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, werden auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Gegensatz hierzu können Studenten, die ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, grundsätzlich nicht nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 12.10.2011 (BVerwG 6 C 34.10 - Urteil vom 12. Oktober 2011).
Eine Studentin, die einen Studienkredit aber kein BAföG oder sonstige Sozialleistungen erhält, hatte geklagt, weil ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ) abgelehnt wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Befreiungsverpflichtung besteht nur dann, wenn der Antragsteller durch Vorlage einer BAföG-Bescheinigung oder eines sonstigen Sozialleistungsbescheides bei der Rundfunkanstalt nachweist, daß er solche Leistungen bezieht. Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Rundfunkanstalt selbst erfolgt nicht. Auch liege keine besondere Härte vor, wenn trotz angeblich ausbildungsbedingter Einkommenslosigkeit kein BAföG gewährt oder kein Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt wird.
Eine Studentin, die einen Studienkredit aber kein BAföG oder sonstige Sozialleistungen erhält, hatte geklagt, weil ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ) abgelehnt wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Befreiungsverpflichtung besteht nur dann, wenn der Antragsteller durch Vorlage einer BAföG-Bescheinigung oder eines sonstigen Sozialleistungsbescheides bei der Rundfunkanstalt nachweist, daß er solche Leistungen bezieht. Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Rundfunkanstalt selbst erfolgt nicht. Auch liege keine besondere Härte vor, wenn trotz angeblich ausbildungsbedingter Einkommenslosigkeit kein BAföG gewährt oder kein Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt wird.
Eingestellt am 27.10.2011 von S. Püschel
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