"Maultaschenfall" abgeschlossen

Die Parteien des sogenannten "Maultaschenfalls" haben sich vor dem Landesarbeitsgericht in Freiburg geeinigt. Gegenstand des Prozesses war eine fristlose Kündigung, die vom Arbeitgeber deshalb ausgesprochen wurde, weil die Arbeitnehmerin 6 übrig gebliebene Maultaschen zum eigenen Verzehr entwendete. Gegen ihre Entlassung hatte die Arbeitnehmerin geklagt und in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht Freiburg verloren. In der Berufungsinstanz gaben die Richter des Landesarbeitsgerichts Freiburg zu erkennen, daß sie im Gegensatz zum Arbeitsgericht die fristlose Kündigung als schärfste Sanktion für nicht berechtigt halten (LAG Freiburg 9 Sa 75/09). Ein vom Arbeitnehmer begangener Diebstahl sei zwar generell als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet. Zu berücksichtigen sind aber auch alle anderen Umstände des Einzelfalls, wie hier insbesondere die lange Beschäftigungszeit der Klägerin (17 Jahre) und deren schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Daraufhin einigten sich die Parteien auf eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darüber hinaus zur Nachzahlung von acht Monatslöhnen und einer Abfindung in Höhe von einem halben Monatsbruttoentgelt je Beschäftigungsjahr.

Eingestellt am 28.04.2010 von Th. Mottner
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