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Mieterhöhung: Wohnfläche zu gering
Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche heranzuziehen. Das gilt dann nicht, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % geringer ist, als die vereinbarte (BGH vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08).
Eingestellt am 27.11.2009 von Th. Mottner
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