Mietmängel: Keine Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruchs während der Mietzeit

Der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache verjährt nicht innerhalb der Regelverjährung von 3 Jahren. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH vom 17.2.2010 - VIII ZR 104/09). Der Vermieter sei im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, das Mietobjekt in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Eine solche könne während des Mietverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, da sie gleichsam ständig neu entsteht. Dies gilt auch für die Beseitigung bereits aufgetretener Mängel.


Eingestellt am 01.03.2010 von Th. Mottner
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