Mietvertrag, Schriftform: Unterschrift durch gesamten Vorstand

Ist eine Aktiengesellschaft Mieter oder Vermieter, müssen alle Vorstandsmitglieder den Mietvertrag unterschreiben. Unterschreiben nur einige Vorstandsmitglieder, ohne deutlich zu machen, daß sie zugleich als Vertreter der übrigen Mitlieder auftreten, ist die Schriftform des Mietvertrages nicht gewahrt. Fehlt es aber an der erforderlichen Schriftform, ist eine Befristung des Mietverhältnisses unwirksam (BGH vom 04.11.2009 - XII ZR 86/07).


Eingestellt am 19.02.2010 von Th. Mottner
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