Partnerschaftsvermittlung: Widerruf als Haustürgeschäft

Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).

Diese Entscheidung betrifft alle, die auf eine Zeitungsannonce, in der eine bestimmte Person beschrieben wird, bei einer Partnerschaftsagentur anrufen und einen Termin in ihrer Wohnung vereinbaren. Kommt es dann in dem Termin zu einem Vertrag über die Vermittlung von Partnervorschlägen, die mit der Person aus der Annonce nichts zu tun haben, kann der Vertrag als sog. Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB widerrufen werden (BGH vom 15.04.2010 - III ZR 218/09).


Eingestellt am 15.06.2010 von Th. Mottner
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