Prozeßkostenhilfe für Hartz-IV-Empfänger auch bei Bagatellsachen

Am 24.03.2011 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1737/10) unserer im letzen Jahr eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen zwei Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stattgegeben.
Das Sozialgericht lehnte im Rahmen eines Alg II-Klageverfahrens mit Beschluss vom 04.03.2010 (S 39 AS 21029/09) die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ab. Zur Begründung führte das gericht aus, dass ein nichtbedürftiger Kläger für eine Klageforderung in Höhe von hier 42 € keinen Anwalt beauftragt hätte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht am 10.06.2010 (L 5 AS 610/10B PKH) mit der Begründung zurück, dass anwaltliche Hilfe nicht notwendig sei. Insbesondere sei das sozialgerichtliche Verfahren kostenfrei und es handele sich nur um eine Streitigkeit im Bagatellbereich. Es sei kein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert (42 €) und Kostenrisiko (bis 460 €) erkennbar.
Gegen diese beiden Entscheidungen haben wir Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben und die Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit und auf Garantie des effektiven Rechtsschutzes gerügt. Zu berücksichtigen war insbesondere, dass die meisten Alg-II-Prozesse einen Streitwert unter 100 € haben, da es bei den meisten Hartz-IV-Empfängern um viel weniger geht. Wenn diese Betroffenen sich im Klageverfahren keinen Rechtsanwalt nehmen dürften, bestünde eine Waffenungleichheit gegenüber der Behörde. Ferner sind 42 € für einen Hartz- IV-Empfänger bei einer Regelleistung von 359 € kein Bagatellbetrag, sondern sehr viel Geld (12 %).
Das Bundesverfassungsgericht sah dies genauso und hat die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts wegen Grundrechtsverletzung aufgehoben. Es könne nicht anhand des Streitwertes darauf geschlossen werden, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist oder nicht. Dies richtet sich vielmehr danach, ob zwischen den Parteien eine Waffengleichheit besteht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem Rechtssuchenden prozesserfahrene und rechtskundige Behördenvertreter gegenüberstehen. Ein vernünftiger Rechtssuchender wird daher regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende rechtliche Kenntnisnisse und Fähigkeiten verfügt.


Eingestellt am 08.04.2011 von Nadine Neubacher
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