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Radweg: Benutzungspflicht nur bei Gefahrenlage
Das BVerwG folgte der Meinung des Klägers. Die Anordnung der Benutzungspflicht verstößt im konkreten Fall gegen § 45 Abs. 9 S. 2 StVO, da sie den fließenden (Fahrrad-) Verkehr beschränkt, ohne daß eine besondere Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift vorliegen würde. Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten handele es sich nicht um eine bloße Anordnung der Verkehrsführung. Mit dem Gebot den Fuß- und Radweg zu benutzen, ist auch gleichzeitig unmittelbar das Verbot der Benutzung der regulären Fahrbahn verbunden, ohne daß dies gerechtfertigt wäre.
Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete. Beispielsweise ist im Rahmen von Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Benutzungsplicht eines Radwe-ges oder gemeinsamen Fuß- und Radweges noch genauer zu prüfen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht überhaupt rechtmäßig ist. Wenn nicht, kann auch ein Verstoß nicht ge-ahndet werden, wenn der Radfahrer statt des vorhandenen Radweges die Fahrbahn benutzt.
Vorsicht ist auch im Zusammenhang mit Ausbau oder Erschließungsmaßnahmen von Ge-meinden geboten. Beschließt z. B. eine Gemeinde den Ausbau eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne daß nach Fertigstellung eine Anordnung der Benutzungspflicht in Betracht kommt, dürften dieser Beschluß und auch darauf beruhende Beitragsbescheide angreifbar sein.
Eingestellt am 11.03.2011 von Th. Mottner
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