Schönheitsreparaturen: Kostenersatz bei unwirksamer Regelung

Renoviert der Mieter seine Wohnung, obwohl die Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist, kann er vom Vermieter Ersatz der Kosten für Material, für eigene Arbeitsleistung und die Arbeitsleistung von Helfern aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis verlangen (BGH vom 27.05.2009 - VIII ZR 302/07)
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Eingestellt am 27.11.2009 von Th. Mottner
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