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Schönheitsreparaturen: Mieter muß Türen und Fenster nicht weiß streichen
Steht in einem Formularmietvertrag, daß der Mieter während des Mietverhältnisses die Wohnung renovieren muß (Schönheitsreparaturen) und die Türen und Fenster nur weiß lackiert werden dürfen, führt dies zur Unwirksamkeit der Renovierungsverpflichtung des Mieters insgesamt. Der vermieter kann dann vom Mieter weder die Renovierung verlangen, noch Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangen. Die im Mietvertrag enthaltene Vorgabe der Farbwahl benachteiligt den Mieter unangemessen (BGH vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09).
Eingestellt am 09.04.2010 von Th. Mottner
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