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Schönheitsreparaturen: Mieter muß nicht "weißen"
Steht in einem Mietvertragsformular, daß der Mieter während der Mietzeit Decken und Wände "weißen" muß, liegt hierin eine unangemessene Benachteiligung. Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam. Dies hat zur Folge, daß nicht der Mieter, sondern der Vermieter renovieren muß (BGH vom 23.09.2009 - VIII ZR 344/08).
Eingestellt am 04.01.2010 von Th. Mottner
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