Sozialleistungen 2011: Die wichtigsten Änderungen beim ALG II

Rückwirkung des Antrages auf den Monatsbeginn:

Bisher wurde erst ab dem Tag der Antragstellung ALG II gewährt. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II wirkt der gestellte Hartz IV Antrag nunmehr auf den Beginn des Monats zurück in dem der Antrag gestellt wurde.

Rentenversicherungsbeiträge:

Bislang waren ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Rentenbeiträge zahlte das Amt, so dass jährlich Rentenanwartschaften erworben wurden. Die monatlichen Beiträge waren zwar sehr gering aber dafür Pflichtbeitragszeiten, welche z.B. für den Fall einer Erwerbsminderung wichtig sind. Denn Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat nur, wer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt eingezahlt hat. Diese Rentenbeiträge wurden nunmehr ersatzlos gestrichen, so dass während des Bezuges von ALG II keine Rentenansprüche mehr ausgebaut werden. Es wird jetzt nur noch der für eine Erwerbsminderungsrente wichtige Fünfjahreszeitraum verlängert.

Der befristete Zuschlag bei ALG II:

Bisher konnten Bezieher von ALG II, welche davor ALG I erhalten haben, 2 Jahre einen Zuschlag von bis zu 320 € monatlich erhalten. Dieser Zuschlag fällt nunmehr ersatzlos weg.

Höhe des Regelsatzes / Regelbedarf:

Die Höhe der Regelleistungen wurde neu festgelegt.
Regelbedarfsstufe 1: 364 € für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist.
Regelbedarfsstufe 2: 328 € für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften.
Regelbedarfsstufe 3: 291 € für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Damit sind über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben, sowie Wohngemeinschaften.
Regelbedarfsstufe 4: 287 € für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie ungenehmigt ausgezogene U-25’er.
Regelbedarfsstufe 5: 251 € für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6: 215 € für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Anpassung der Regelbedarfe zum Jahresbeginn:

Die Regelbedarfe werden nunmehr jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst.

Freibeträge für Erwerbstätige:

Der Freibetrag für Erwerbstätige wurde geringfügig erhöht. Bisher blieben maximal 310 € vom Nettoeinkommen anrechnungsfrei. Nunmehr sind es maximal 330 €.

Bildung und ALG II:

Neu im SGB II sind die Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Insbesondere soll der Bedarf für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25 Jahren) neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt werden. Hierfür werden personalisierte Gutscheine, aber auch Geldleistungen zum Einsatz kommen. Für Schülern werden 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Darüber hinaus erhalten Schüler ergänzend zu den schulischen Angeboten eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Eingestellt am 04.01.2011 von Nadine Neubacher
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