Unterkunftskosten schwerbehinderter erwachsener Kinder: Sozialamt muss Miete laut Mietvertrag zahlen

Leben Eltern mit ihrem erwachsenen behinderten und erwerbsgeminderten Kind in einem Eigenheim und haben sie mit diesem (vertreten durch einen Ergänzungsbetreuer) einen Mietvertrag geschlossen, muss das Sozialamt bei Bedürftigkeit des Kindes die Unterkunftskosten übernehmen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben. Die Sozialämter gehen nunmehr verstärkt dazu über, die Unterkunftskosten nach Kopfteilen entsprechend der tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde zu legen und zahlen nicht mehr die vereinbarte Miete. Das Sozialgericht Potsdam hat mit seinem Urteil vom 07.01.2010, Az. S 20 SO 164/09, das Amt verpflichtet, die Kosten aus dem Mietvertrag bis zur Angemessenheitsgrenze auch weiterhin zu übernehmen, wenn es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt, d.h. die Miete tatsächlich gezahlt wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nunmehr über die Berufung zu entscheiden.

Speichern Öffnen UrteilSozialgerichtPotsdamv.07.01.2010.pdf (537,26 kb)

Eingestellt am 20.04.2010 von Nadine Neubacher
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