Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung

Der Urlaubsabgeltungsanspruch umfaßt nicht nur die gesetzliche Mindestdauer von 24 Werktagen, sondern auch den darüber hinaus vertraglich vereinbarten Mehrurlaub. Dies entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 04.05.2010 - 9 AZR 183/09). Im dort behandelten Fall war ein Arbeitnehmer von Mai 2007 bis Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Am 31.07.2007, also noch während der Krankschreibung, endete das Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag waren 26 Arbeitstage Urlaub vereinbart. Diesen konnte der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen. Deshalb verlangte er von seinem Arbeitgeber die Auszahlung des Urlaubs (Urlaubsabgeltung)für 26 Arbeitstage. Dies lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, daß der Arbeitnehmer noch über den Ablauf der Übertragungsfrist am 31.03.2008 hinaus krank war und selbst bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht hätte nehmen können. Die Richter des BAG sahen das anders. Der Abgeltungsanspruch sei nicht an dieselben Voraussetzungen geknüpft, wie der Urlaubsanspruch und bestehe deshalb auch nach Ablauf des Urlaubsjahres und eines Übertragungszeitraumes weiter. Er umfaßt nicht nur die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern den gesamten im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaub.

Damit wendet das BAG die Grundsätze der sog. Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an (EuGH vom 20.01.2009 - C-350/06) und gibt seine bis dahin vertretene Surrogationstheorie auf. Gleichzeitig wird generell klargestellt, daß die Urlaubsabgeltung den gesamten Urlaub erfaßt und nicht nur den Mindesturlaub, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.


Eingestellt am 15.10.2010 von Th. Mottner
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