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Winterreifen sind nicht Pflicht
Wer bei Schnee und Eis ohne Winterreifen fährt, hat zukünftig kein Bußgeld mehr zu erwarten. Die entsprechende Regelung in § 49 Abs. 1, § 2 Abs. 3a S. 1, 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nämlich verfassungswidrig und darf nicht angewendet werden. So entschied jedenfalls das OLG Oldenburg (Urteil v. 9. Juli 20010 - 2 SsRS 220/09). Danach verstößt die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Nach § 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO ist bei Kraftfahrzeugen "... die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage." Bei Verstoß droht § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO ein Bußgeld an. Die Richter des OLG OLdenburg finden, daß anhand des Gesetzestextes und auch sonst nicht erkennbar sei, was eine "geeignete Bereifung" sein soll. Wenn der Kraftfahrer sich an Verbote halten soll, muß aus ihnen auch eindeutig hervorgehen, was eigentlich verboten ist.
Eingestellt am 28.09.2010 von Th. Mottner
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