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Zeitarbeit: Nachforderungen drohen auch gegen Entleiher
Mit Beschluß vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, daß die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) als Spitzenorganisation nicht tariffähig ist. Die allein mit ihr abgeschlossenen Tarifverträge sind daher unwirksam, mit der Folge, daß an die Leiharbeiter der gleiche Lohn zu zahlen ist, wie an die Beschäftigten des Entleiherunternehmens.
Allerdings müssen sich nun nicht nur die Zeitarbeitsfirmen als Verleiher Sorgen um Nachforderungen in Millionenhöhe machen, sondern auch die Entleiherunternehmen. Nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV haften nämlich Verleiher und Entleiher hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Gesamtschuldner. Kommt also der Verleiher seiner Verpflichtung zu Lohnnachzahlungen nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge diese auch vom Entleiher fordern.
Tipp für Entleiher-Unternehmen:
- prüfen, welche Tarifverträge das Zeitarbeitsunternehmen anwendet (Angaben hiezu finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag)
- bei Anwendung von CGZP-Tarifverträgen prüfen, ob diese neben der CGZP noch von Einzelgewerkschaften unterzeichnet wurden
- bei Zweifeln an der Gültigkeit von Zeitarbeitstarifverträgen, sollte vom Zeitarbeitsunternehmen Sicherheit verlangt werden
- regelmäßig prüfen, ob Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis noch besteht
(kann bei der zuständigen Regionaldirektion der Agentur für Arbeit erfragt werden)
Achtung:
Ist in dem Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitsfirma und Leiharbeiter ein niedrigerer Lohn vereinbart worden als der, der im Entleiherbetrieb gezahlt wird, kann die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung widerrufen werden. Dies hätte zur Folge, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt. Die Beschäftigtenzahl mancher Unternehmen könnte somit von einem zum anderen Tag erheblich ansteigen.Eingestellt am 02.03.2011 von Th. Mottner
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