Abfindung
Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum gibt es im deutschen Arbeitsrecht keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nur, wenn- das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozeß unter den Voraussetzungen des § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt,
- sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozeß beim Gericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen und sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet,
- der Arbeitgeber bei Kündigungen wegen Abweichens von einem Interessenausgleich oder einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs nach § 113 BetrVG zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist,
- der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1a KSchG ausspricht und der Arbeitgeber hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhebt,
- die Zahlung einer Abfindung in einem Sozialplan vorgesehen ist,
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen und in diesem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung vereinbart ist.
Die Abfindung ist nicht steuerfrei sondern, wenn sie als Einmalbetrag gezahlt wird als sonstiger Bezug zu versteuern. Bei vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs. 3 S. 9 EStG ist nach der sog. Fünftelungsregelung eine ermäßigte Lohnsteuer zu zahlen.
Auf den Abfindungsbetrag sind grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

